1. Geltung und Allgemeines
1.1. Für alle Geschäfte und Lieferungen des Unternehmens „Roberts Farben“ gelten ausnahmslos diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz „AVB“). Sie bilden einen integrierenden Bestandteil zwischen der Verkäuferin und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Die Verkäuferin schließt nur zu diesen AVB Verträge ab.
1.2. Nebenabreden oder Änderungen dieser AVB müssen schriftlich vereinbart werden, ebenso das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst. Diese AVB gelten bis zur Bekanntmachung neuer AVB durch die Roberts Farben.
2. Preis
2.1. Der Preis bestimmt sich nach der aktuellen gültigen Preisliste der Verkäuferin. In den Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten und gesondert ausgewiesen.
2.2. Die Lieferung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden.
3. Zahlungsbedingungen, Annahmeverzug, Verzugszinsen und Mahn- und Betreibungskosten
3.1. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart, sind Forderungen der Verkäuferin gegenüber ihren Kunden sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Bezahlung fällig.
3.2. Übernimmt der Kunde die Ware nicht wie vereinbart (Annahmeverzug), ist die Verkäuferin nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür sie eine Lagergebühr von 0,3 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen kann, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei dem dazu befugten Unternehmer/Gewerbsmann einzulagern.
3.3. Bei Verzug durch den Kunden ist die Verkäuferin berechtigt,
3.3.1. nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu verrechnen.
3.3.2. Mahn- und Inkassokosten
Soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu verrechnen.
3.3.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt, Veräußerungsverbot und Forderungsabtretung
4.1. Die Ware bleibt bis zu vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Zinsen) im Eigentum der Verkäuferin. Der Kunde trägt ab Annahme der Ware das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes, oder der Verschlechterung.
4.2. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Zinsen) nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, zu verleihen, zu verpfänden oder sonst zu verwerten. Sollte eine Pfändung einer Ware durch Dritte erfolgen, ist die Verkäuferin davon unverzüglich zu informieren.
4.3. Sollte der Kunde dennoch die Ware weiter veräußert haben, tritt er im Voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen an die Verkäuferin an diese ab.
5. Rücktrittsrecht nach § 3a KschG
5.1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgeblicher Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht, oder nur in erheblich geringeren Ausmaß eintreten.
5.2. Maßgebliche Umstände sind:
5.2.1. Die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung der Verkäuferin erbracht oder vom Kunden verwendet werden kann,
5.2.2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
5.2.3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
5.2.4. die Aussicht auf einen Kredit.
5.3. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Kunden erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringeren Ausmaß eintreten und eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.
5.4. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn:
5.4.1. Er bereits bei der Vertragsverhandlung musste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringeren Ausmaß eintreten werden,
5.4.2. der Ausschluss des Rücktrittsrecht im Einzelnen ausgehandelt worden ist, oder
5.4.3. die Verkäuferin sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
5.5. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 KschG sinngemäß, das heißt die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
5.6. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
5.6.1. die Verkäuferin alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurück zu erstatten und den vom Kunden auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
5.6.2. der Kunde die empfangene Leistung zurückzustellen und der Verkäuferin ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine der mitverbundenen Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
5.7. Ist die Rückstellung der von der Verkäuferin bereits erbrachten Ware unmöglich oder untunlich, so hat der Kunde der Verkäuferin deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
5.8. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Für mangelhafte Lieferungen erhält der Kunde nach Wahl der Verkäuferin eine Ersatzlieferung oder eine Gutschrift in Höhe des in Rechnung gestellten Kaufpreises.
6.3. Soweit diese AGB oder das zwingende Recht nicht etwas anderes bestimmen, haftet die Verkäuferin nur für vorsetzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden oder für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
6.4. Der Kunde ist bei sonstigen Erlöschen, insbesondere aller Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche verpflichtet, die Ware sofort per Anlieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls vorliegende Mängel spätestens binnen 10 Tagen ab diesem Zeitpunkt, bei verborgenen Mängel binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich bekannt zu geben.
6.5. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die in Folge unsachgemäßer Benützung, Behandlung oder Verarbeitung entstehen.
7. Produkthaftung
Gegen Forderungen nach dem PHG kann sich die Verkäuferin durch fristgerechte Nennung des Herstellers oder Vorlieferanten befreien. Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8. Unabwendbare Ereignisse
Bei höherer Gewalt und anderen unverschuldeten Ereignissen, wie zum Beispiel Kriege, Streiks, Betriebsstörungen und amtliche Verfügungen, Ruhen die Liefer- und Abnahmever-pflichtungen, solange und soweit solche Hindernisse bestehen.
9. Erfüllungsgehilfen
Die Verkäuferin darf sich für ihre Lieferverpflichtungen auch Dritten bedienen, ohne, dass dadurch die Recht und Pflichten des Kunden gegenüber der Verkäuferin berührt werden.
10. Datenschutz
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte angegebene Adresse gesendet wurden. Wenn der Verkäuferin vom Kunden eine E-Mail Adresse bekannt gegeben wurde, so stimmt der Kunde dieser Art der Korrespondenz zu, sofern er dazu nicht ausdrücklich widerspricht.
11. Anwendbares Recht (Rechtswahl, Gerichtsstand)
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden unterliegen dem österreichischen Recht. Die Anwendung des internationalen Privatrechtes (wie zum Beispiel IPRG, röm. I.-VO, etc.) und des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Rechtswahl gilt nur insoweit als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommenden Gericht der Landeshauptstadt Salzburg.
Geschäfts- und Lieferbedingungen
Entwurfsfassung 05.07.2019
gültig ab: 5.7.2019
Anbieter: Robert Steiner Farben (im Folgenden „ANBIETER“ genannt)
Adresse: Sonnberg 80, 5511 Hüttau
E-Mail: info@roberts-farben.at
UID-Nr: ATU47323800
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich
1. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt, Mindestbestellwert
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Robert Steiner Farben, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Personen, die Aufträge erteilen oder Waren zur Bearbeitung überbringen oder abholen, gelten als bevollmächtigt, unsere AGB für den Kunden anzunehmen und diesbezügliche Vorbehalte anzubringen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.3. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits rechtswirksam zustande. Teillieferungen sind zulässig.
1.4. Der Mindestbestellwert beträgt EUR … [Betrag ergänzen]. Bei Unterschreiten dieses Mindestbestellwertes nehmen wir die Bestellung nicht an.
1.5. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6. Angaben in Katalogen, Prospekten, etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.7. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen ist vom Empfänger zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht, widrigenfalls das Geschäft mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande kommt.
1.8. Der Käufer nimmt die Sicherheitsdatenblätter und technische Merkblätter zur Kenntnis und verpflichtet er sich diese Verarbeitungsrichtlinien und insbesondere Angaben der Hersteller einzuhalten. Ebenso weist der Verkäufer darauf hin, die Warenhinweise und Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten, die direkt auf den Produkten digitiert sind.
2. Preise, Kosten
2.1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exkl Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.
2.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind von Kunden zu bezahlen.
2.3. Die angeführten Preise gelten „ab Werk“ bzw „ex works“2 INCOTERMS 20103 und behinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung.4
3. Zahlungsbedingungen, Kompensationsverbot
3.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
3.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % pa über dem Basiszinssatz.5 Wir sind auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.6 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.7 Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil)Zahlung sind wir berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
3.3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.
4. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit, Abnahmeverzug
4.1. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (zB Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.
4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder der unseres Vorlieferanten liegen, wie zB höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.
4.3. Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Unsere Haftung für Verzugsschäden ist mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt.
4.6. Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von … %8 [Prozentsatz ergänzen] des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart.
5. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung, Verpackung
Die Auslieferung der Ware erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab unserem Werk in 3002 Purkersdorf, Wiener Straße 53. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Wir liefern unversichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 verkauft.
6. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
6.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen.
6.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Besteller verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können.
6.4. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur Sicherstellung der Ware berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.
7. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung, Nebenpflichten
7.1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
7.3. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
7.4. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
7.5. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an uns zu liefern und bei uns abzuholen.
7.6. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind.
7.7. Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.
7.8. Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage9 (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc), Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass wir für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einstehen, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
7.9. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist.10
7.10. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auf seine Kunden zu überbinden.
8. Elektronischer Geschäftsverkehr
8.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung unserer elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
8.2. Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
9. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort ist unsere Geschäftsanschrift.
9.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO etc) und des UN-Kaufrechts.
9.3. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Land Salzburg vereinbart.
9.4. Sollten Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
10. Datenschutz
10.1. Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)12 sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
10.2. Der Anbieter verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Homepage unter: Datenschutzerklärung
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass der Anbieter die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
Anmerkungen
[1] Auch bei Unternehmergeschäften ist jedoch § 879 Abs 3 ABGB zu beachten. §879 Abs 3 ABGB, nach dem gröblich benachteiligende Klauseln nichtig sind, wendet sich insbesondere gegen den Missbrauch der Privatautonomie; das Abweichen einer Klausel vom dispositiven (nicht zwingenden) Recht kann schon dann gröblich benachteiligend sein, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt (zB OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d). Dies kann zB bei Verkürzung der Verjährungsfristen ohne sachliche Rechtfertigung der Fall sein.
[2] „Ab Werk“/„ex works“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einen anderen benannten Ort (zB Werk, Fabrik, Lager usw) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.
[3] Incoterms (= International Commercial Terms) wurden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Sie wurden mehrfach angepasst, die aktuelle Fassung sind die Incoterms 2010 (7. Revision). Die Incoterms 2010 wurden zum 1. Januar 2011 implementiert. Die Incoterms sollen vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes oder Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang).
[4] Es könnte eine Wertsicherungsklausel aufgenommen werden, sofern Lieferung und Zahlung in keinem engen zeitlichen Zeitraum oder Lieferungen über einen längeren Zeitraum erfolgen.
[5] Verzugszinsen bei Unternehmergeschäften: Diese betragen gem § 456 UGB 9,2 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Zinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten, dh 4 % pa.
[6] Zinseszinsen: Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinseszinsen verlangen, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls 4 % pa zu entrichten (§ 1000 Abs 2 ABGB).
[7] Entschädigung für Betreibungskosten: Gem § 458 UGB, der mit dem Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) am 16.03.2013 in Kraft getreten ist, ist der Gläubiger bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40,– zu fordern. Dieser Pauschalbetrag gilt ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs 2 ABGB anzuwenden. Demnach kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
[8] Prozentsatz ergänzen.
[9] Garantiezusage: Da die Gewährleistungsvorschriften im Verhältnis „B2B“ nicht zwingend sind, werden diese im Geschäftsfall häufig modifiziert. Dies geschieht auch durch die so genannte Garantie, deren Einzelheiten sich nach der Vereinbarung richten (Garantiezusage, unechter Garantievertrag). Häufig beschränkt sie sich auf die Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Fristen. Manchmal steht der Verkäufer aber auch dafür ein, dass innerhalb des Garantiezeitraums keine Mängel auftreten. Es kommt dann – anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung – nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war. Von der Garantiezusage/dem unechten Garantievertrag sind echte Garantieverträge zu unterscheiden, durch die sich jemand verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen.
[10] Haftungsfreizeichnungen zwischen Unternehmern:
Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB greift auch bei Verträgen zwischen Unternehmern ein. Der Maßstab für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung kann jedoch strenger sein. Ein Haftungsausschluss zwischen Unternehmern ist in Bezug auf Vermögensschäden insoweit als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu werten, als auch Schäden einbezogen sind, die aus vorsätzlichem oder krass grob schuldhaftem Verhalten oder aber aus Gefahren resultieren, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls vorhersehbar waren. Die Haftungsklausel ist geltungserhaltend auf den erlaubten Inhalt zu reduzieren. Die Behauptungs- und Beweislast für jene Umstände, die für das Vorliegen einer gröblichen Benachteiligung sprechen, trifft jene Partei, die sich auf die Unwirksamkeit der AGB-Klausel beruft. Jene Tatsachen, aus denen die teilweise Zulässigkeit der Klausel aufgrund geltungserhaltender Reduktion folgt, hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen (OGH 13.11.2013, 7 Ob 143/13z).
Ein unentgeltlich akzeptierter Haftungsausschluss ist grundsätzlich einschränkend dahin auszulegen, dass er nur Schäden aus vorherseh- und kalkulierbaren Risiken erfasst. Ob eine Haftungsfreizeichnung in einem entgeltlichen Vertrag in diesem Zusammenhang als entgeltlich oder unentgeltlich anzusehen ist, hängt davon ab, welchen Einfluss das Wegverhandeln dieser Klausel auf die Festsetzung von Leistung bzw Gegenleistung gehabt hätte. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines zwischen Unternehmern vereinbarten, grobe Fahrlässigkeit umfassenden Haftungsausschlusses wird nach dem Verschuldensgrad differenziert; während die Klausel in Bezug auf schlicht grobe Fahrlässigkeit wirksam sein kann, ist sie bezüglich krass grober Fahrlässigkeit jedenfalls als sittenwidrig zu qualifizieren. Im vom OGH entschiedenen Fall vereinbarten Werkbesteller und Werkunternehmer den Ausschluss der Haftung des Werkunternehmers für Vermögensschäden, die als Folge von Personen- oder Sachschäden auftreten. Der Besteller ist selbst unternehmerisch tätig und hatte ohnehin einen weitreichenden Versicherungsschutz für diese Schäden. Bei unbeschränkter Haftung hätte der Besteller ein höheres Entgelt akzeptieren müssen. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht vertretbar, dass die Berufung auf die Haftungsfreizeichnung bei schlicht grob fahrlässiger Schädigung nicht sittenwidrig ist (OGH 19.12.2013, 3 Ob 196/13i).
[11] Gerichtsstandsklausel: Die Gerichtsstandsvereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden (§ 104 Abs 1 JN). Der urkundliche Nachweis ist eine Beweisregel. Welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und nach der Übung des redlichen Verkehrs zu beurteilen. Urkundlich ist eine Parteienerklärung jedoch nur insoweit, als ihr Inhalt durch Unterschrift gedeckt ist. Dies bedeutet für AGB, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur rechtswirksam vereinbart wird, so die AGB auch von den Vertragspartnern unterfertigt sind. Werden die AGB nicht unterfertigt, so empfiehlt es sich, eine Gerichtsstandsvereinbarung in jenen Vertragsteil aufzunehmen (zB Angebot oder eigentlichen Vertrag), der von den Vertragspartnern unterfertigt wird.
[12] Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar.
Das bisher in Österreich geltende Datenschutzgesetz 2000 (kurz: DSG 2000) wurde grundlegend durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (kurz: DSAG 2018) novelliert (BGBl I Nr 120/2017) und in „Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)“ umbenannt. Die Änderungen traten, wie die DSGVO, mit 25.05.2018 in Kraft.
Der Anwendungsbereich der DSGVO ist sehr weit gefasst. Diese gilt, wenn:
- der Verantwortliche eine Niederlassung in der EU hat,
- das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird,
- Waren und Dienstleistungen in der EU angeboten werden und
- personenbezogene Daten von Personen verarbeitet werden, die sich in der Union befinden.
Bei Verletzung der Rechtsnormen der DSGVO drohen Geldstrafen bis zu EUR 10 Mio oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 4 DSGVO), in bestimmten qualifizierten Fällen sogar bis zu EUR 20 Mio oder 4 % des Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO).
[13]Den Betroffenen werden eine Reihe von Rechten nach der DSGVO eingeräumt, die der Verantwortliche zu gewährleisten hat (§§ 12 ff DSGVO). Den Betroffenen müssen gem Art 13 DS-GVO bereits zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Daten ua folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
- Den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und eines Daten schutzbeauftragten, sofern bestellt
- Der Verarbeitungszweck sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
- Ggf die Empfänger der Daten
- Allenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln
- Die Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- Wenn die Verarbeitung auf der Einwilligung des Betroffenen beruht, über das Bestehen des Rechtes, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen
- Das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Aufsichtsbehörde
Auch wenn die Daten aus einer dritten Quelle erlangt werden, sollte die Bereitstellung der Informationen gem Art 14 DSGVO innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden.
Die Informationen müssen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich, elektronisch oder in einer anderen Form. Die Informationen können nach den Erwägungsgründen beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist, bereitgestellt werden. Empfehlung: Es empfiehlt sich daher auf die Homepage des Anbieters eine Datenschutzerklärung aufzunehmen und in den AGB darauf zu verweisen.
An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass Zustimmungen bzw Einwilligungen des Kunden nicht über die AGB eingeholt werden dürfen, sondern direkt mit dem Kunden vereinbart werden müssen. Die Zustimmung bzw Einwilligung über AGB (zB der Kunde stimmt zu; Der Kunde verpflichtet sich) stellt ein Koppelungsverbot dar.
[14] Diese Bestimmung sollte aufgenommen werden, wenn der Anbieter Daten Dritter für den Vertragszweck verarbeitet, die er vom Kunden (hier im B2B-Bereich ebenfalls Unternehmer) im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben bekommen hat.